Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AME ( Advanced Memory Electronics ) GmbH mit Sitz in Riedstadt
Zur Verwendung gegenüber Kaufleuten
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir behalten uns die Entscheidung über
einen eventuellen Vertragsabschluß ausdrücklich vor, auch nach Eintreffen einer eventuellen
Annahmeerklärung eines Angebots. Ein Vertrag kommt daher erst zustande, wenn Aufträge von
uns schriftlich bestätigt werden.
(2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten,
Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im
Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen uns
hergeleitet werden können.
§ 3 Preise
Alle Preise verstehen sich ab Lager Riedstadt oder -bei Direktversand- ab deutsche Grenze bzw.
deutscher Einfuhrhafen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc.
auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere die Pflicht zur bestmöglichen Mitwirkung
des Bestellers bei der Programmerstellung bzw. der Warenbeschreibung.
(5) Im übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Käufer schriftlich eine Nachfrist von
mindestens zwei Monaten gesetzt hat. Im Falle des Verzugs hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt
jedoch nicht mehr als 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art,
sind ausgeschlossen.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt nach unserer Wahl auf Gefahr des Käufers.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport aus führende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendungen unser Lager Direktversand den
deutschen Einfuhrhafen verlassen hat.
(3) Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit
der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.
(4) Die Ware wird von uns gegen Transportschäden und Verlust auf Kosten des Käufers verschert.
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§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1) Wir gewährleisten, daß unsere verkauften/gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und
Materialmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der jeweiligen Produkte erheblich
mindern.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs
(§5).
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den original
Spezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt auch für den Fall, daß bei
einer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderer Ware das von uns gelieferte
Produkt verändert wird oder Veränderungen unterliegt. Für falsche Handhabung unserer Produkte
sowie für eine nicht sachgemäße Verarbeitung, Vermischung bzw. Vermengung mit
anderen Produkten schließen wir die Gewährleistung ebenfalls aus.
(3) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
drei Werktagen nach Eingang des Produkts nachgekommen ist bzw. Mängel, die auch bei
ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt
hat.
(4) Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder
Ersatzlieferung.
Im Falle eines behaupteten Mangels können wir nach unserer Wahl verlangen, daß
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an uns verschickt wird,
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und von uns ein Servicetechniker zum
Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort
vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu
unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist
fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder
Rückgänigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
(1) Zeigt der Käufer einen Mangel an einem unserer Produkte an und stellt sich bei dessen
Überprüfung durch uns bzw. durch den Hersteller heraus, daß dieses frei von der Gewährleistung
unterliegenden Mängel ist, hat der Käufer die uns durch die unbegründete Mängelanzeige
entstandenen Prüf- und Testkosten einschließlich eventuell entstandenen Frachtkosten zu
erstatten.
(5) Über die vorstehend geregelten Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des
Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatz jeglicher Art, sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei
Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus positiver Forderungsverletzung,
insbesondere für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen
Rechtsgründen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder
unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Der Schadensersatz darf jedoch den entstandenen
Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den wir bei Vertragsschluß unter
Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche
Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
(6) Wir sind zur Nachbesserung bzw. zur Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer
seinerseits seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht
abtretbar.
§ 7 Retouren
Alle Rücklieferungen vom Käufer an uns haben unter einer RMA-Nummer (Return Material
Authorization) mit vorausbezahlter Fracht zu erfolgen. Hierzu hat der Käufer bei jeder
beabsichtigten Rücklieferung (auch bei behaupteter Gewährleistung) eine RMA-Nummer vorab
von uns einzuholen und diese als deutlich sichtbare Aufschrift auf der Außenseite des
Rücklieferungspakets sowie auf den Frachtpapieren anzugeben. Rücksendungen ohne solche
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RMA-Nummer können von uns nicht bearbeitet, sondern müssen an den Käufer auf dessen Kosten
zurückgeschickt werden.Rücksendungen ohne RMA-Nummer führen zu keinem Annahmeverzug.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln,
unser Eigentum.
(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser
Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörender Ware
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der
Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß §8 (6) auch tatsächlich auf uns übergehen.
(5) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu
veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit unserem Widerruf infolge einer
nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner
Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- bzw.
Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
(6) a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware an uns ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe
unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung an
teilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere
Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen
en Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir
nehmen diese Abtretung an.
(7) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf,
spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Käufers und nach unserer ausdrücklichen Mahnung. In diesem Fall
sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderung selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu
gestatten.
(8) Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen
einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so sind wir auf
Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
(9) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers
sofort zu benachrichtigen.
(10) Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus
der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(11) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die
üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der
obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
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(12) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in
diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung
aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, bestehen.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nichts anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Lieferung ohne Abzug
zahlbar.
(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in
banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen.
(4) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine
Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
§10 Schutz und Urheberrechte
(1) Der Käufer wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzung von
gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen
wird. Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers
derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf
die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind.
Sodann werden wir dem Käufer grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produkts Verschaffen.
Falls uns dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach
eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Beitrages für gewährte
Nutzungsmöglichkeit erstatten.
(2) Umgekehrt wird der Käufer uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte
verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, daß wir Instruktionen des
Käufers befolgt haben oder der Käufer das Produkt ändert oder in ein System integriert. Im
übrigen gilt hinsichtlich der Haftung §6 (4) entsprechend.
(3) Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für
den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz
bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese
Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich
machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware. Kopien dürfen -ohne Übernahme
von Kosten oder Haftung durch uns- lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche
angefertigt werden. Sofern Originale eine auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen,
ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
§11 Export
(1) Der Export unserer Waren in Nicht-EU-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung,
unabhängig davon, daß der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und
Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen
Kaufgesetze wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Riedstadt.
(2) Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Groß-Gerau. Im Verkehr mit Kunden im Sinne
des §24 AGBG ist Gerichtsstand ausschließlich Darmstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, am
Sitz des Käufers zu klagen.
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(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EKG und des EKAG wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die
übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.
Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.
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